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Info: Steuern - Tax - Imposte - Taxes - Belastingen

Für Rentner aus der Schweiz ist Italien steuerlich sehr interessant; vom Einkommen aus der AHV wird direkt bei der Überweisung auf das italienische Konto eine Steuer von 5% abgezogen. Die Krankenkasse (Servizio Sanitario Nazionale, SSN) ist gratis, je nach ASL (Aziende Sanitaria Locale) teilweise aber erst nach fünfjährigem Aufenthalt. Dazu muss das Vermögen in Italien nicht versteuert werden.

In Italien ist die Steuer eine Bringschuld - das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst ermittelt und fristgerecht bezahlt. Es werden also keine Steuererklärungen und Steuerrechnungen zugestellt (wie in der Schweiz üblich). Da fehlende Zahlungen oder Zahlungsverzüge meist erst viele Jahre später geahndet werden (mit hohen Geldstrafen und entsprechenden Verzugszinsen) ist es wichtig darüber genau informiert zu sein. Falls Sie Hilfe brauchen - auch in diesem Bereich können wir Sie beraten.

Es gibt in Italien folgende Steuern:

Einkommenststeuer

Immobilien unterliegen in Italien der Einkommensteuer. Wird eine Immobilie direkt vom Besitzer oder dessen Familienangehörigen bewohnt, so ist der Katasterertrag in voller Höhe steuerlich Absetzbar. Wird die Immobilie dagegen von anderen Personen bewohnt, so unterliegen die Einnahmen aus der Jahresmiete zu 85% der Einkommensteuer.

Dies bedeutet, dass Sie auch als ausländischer Immobilienbesitzer in jedem Fall zur Abgabe einer italienischen Steuererklärung verpflichtet sind! Die Einkommensteuer wird in drei Raten zum 16. Juni (1. Anzahlung), 30. November (2. Anzahlung) und 16. Juni im Folgejahr (Saldo)beglichen.

Sollten Sie Ihren Erstwohnsitz dauerhaft nach Italien verlegen oder dort an mehr als 183 Tagen beruflich Tätig sein, unterliegen Sie automatisch mit all Ihren weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht in Italien. Dies gilt auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Einkommensteuersätze in Italien:

steuerbares Einkommen - Steuersatz
bis 15.000 Euro - 23%
• 15.001 bis 28.000 Euro - 27%
• 28.001 bis 55.000 Euro - 38%
• 55.001 bis 75.000 Euro - 41%
• über 75.000 Euro - 43%

Mehrwertsteuer (IVA)

Die italienische Umsatzsteuer wird als „Imposta sul Valore Aggiunto (IVA)“ bezeichnet. Der Normalsatz der italienischen Umsatzsteuer beträgt 22%. Darüber hinaus gelten ermäßigte Sätze von 10% und 5% sowie ein stark ermäßigter Satz von 4%.

Beim Immobilienkauf zur privaten Nutzung fällt die Mehrwertsteuer nur dann an, wenn diese innerhalb von 4 Jahren seit Fertigstellungdirekt direkt vom Bauunternehmen gekauft wird. Die Höhe der Mehrwertsteuer ist dabei variabel:

• 4% wenn sie als Erstwohnsitz genutzt werden
• 10% wenn sie nicht als Erstwohnsitz genutzt werden
• 22% auf Luxusimmobilien die nicht als Erstwohnsitz gemeldet werden

Wenn Sie selbst ein Haus bauen, fallen 4% Mehrwertsteuer an.

Grunderwerbsteuer

Die einmalig anfallende Grunderwerbsteuer setzt sich aus Registersteuer, Hypothekensteuer und Katastersteuer zusammen. Sie ist äußerst variabel da man in Italien nicht nur zwischen Art der erworbenen Immobilie (private oder gewerbliche Immobilie, Grundstück mit oder ohne Baugenehmigung, landwirtschaftliches Grundstück, etc.) und Art der künftigen Nutzung (Erstwohnsitz oder nicht), sondern auch nach Verkäufertyp (Privatperson, Firma, Baufirma)unterscheidet.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der im Kaufvertrag angegebene Verkaufspreis. Beim Kauf von Wohnimmobilien unter Privatpersonen wird in der Regel der um einiges niedrigere Katasterwert der Immobilie als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser wird mit einem fixen Koeffizienten entsprechend des Verwendungszecks der Immobilie multipliziert (115,5 für Erstwohnsitz; 126 für Zweitwohnsitz).

Beispiel:
Der Katasterwert einer Immobilie beträgt 2000 Euro.
Erstwohnsitz: 2000 * 115,5 = 231.000 Euro
Zweitwohnsitz: 2000 * 126 = 252.000 Euro

Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Beispiel beim Erstwohnsitz auf 231.000 Euro berechnet, beim Zweitwohnsitz dagegen auf 252.000 Euro.
Die Grunderwerbsteuer wird bei Abschluss des Kaufvertrages beim Notar fällig. Beim Kauf von Neubauten direkt vom Bauunternehmen kommt auch noch die Mehrwertsteuer hinzu.

Ab 01.01.2014 gelten neue Steuersätze für die Grunderwerbsteuer. Während beim Imobilienerwerb von Privatpersonen künftig weniger Grunderwerbsteuer fällig wird, steigt diese beim Kauf von einem gewerbetreibenden Unternehmen dagegen leicht an. In jedem Falle wurde jedoch für die Registersteuer ein Mindestbetrag von 1.000 Euro festgelegt:

Grunderwerbsteuer für Private - neue Regelung ab 2014
Registersteuer
- Erstwohnsitz 2% (vorher 3%) oder für
- Zweitwohnsitz 9% (vorher 7%), für Schweizer ev. Einschränkungen wegen Reziprozitätsprinzip
Hypothekensteuer 50 Euro (vorher 168 Euro)
Katastersteuer 50 Euro (vorher 168 Euro)

Gemeindesteuer (IUC)

Im Zuge des Stabilitätsgesetzes ist zum 01.01.2014 nun endgültig eine neue und bereits im Vorfeld viel diskutierte Gemeindesteuer eingeführt worden. Diese nennt sich IUC (Imposta Comunale Unica) – und nicht wie bisher angenommen TRISE – und setzt sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:

• Grundsteuer "IMU" (Imposta Municipale): Von Immobilienbesitzern auf alle Immobilien zu bezahlen. Ausgenommen hiervon ist einzig die als Erstwohnsitz registrierte Immobilie, insofern diese nicht in die Gebäudekategorien A1, A8 und A9 fällt.


• Servicesteuer "TASI" (Tassa Servizi Indivisibili): Zur Deckung der unteilbaren Servicekosten der Gemeinden (z.B. Beleuchtung, Instandhaltung der Straßen, ...). Vom Besitzer und vom Nutzer der Immobilie anteilig zu zahlen.


• Müllgebühr "TARI" (Tassa sui Rifiuti): Zur Deckung der kommunalen Müllgebühren. Vom Nutzer der Immobilien zu zahlen.

Die IUC wird von der Gemeinde erhoben in welcher sich die betroffene Immobilie befindet. Die IMU ist dabei einheitlich zum 16. Juni und 16. Dezember zur Zahlung fällig. Die Fälligkeiten von TARI und TASI können dagegen von den Gemeinden individuell festgelegt werden, Voraussetzung sind mindestens zwei Raten im Abstand von 6 Monaten.

Da sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der einzelnen Komponenten der neuen Gemeindesteuer von den Gemeinden individuell festgelegt wird, können wir an dieser Stelle leider keine allgemeingültige Aussage diesbezüglich machen. Genauere Informationen erhalten Sie direkt auf Ihrer Gemeinde oder aber deren Website.

Die Gemeindesteuer kann vom Steuerzahler stets auch in einer einzigen Rate zum 16. Juni beglichen werden. Die Zahlung kann sowohl über das übliche Modulo F24 erfolgen, als auch über Bank- oder Postüberweisung oder über Internetbanking.

Der Steuerzahler ist zudem verpflichtet, jedwede Änderung an der Immobilie bzw. die Inbesitznahme einer Immobilie bis
zum 30. Juni des Folgejahres anhand einer „Gemeindesteuererklärung“ (Dichiarazione IUC) auf der Gemeinde zu melden.
Für den Fall das die Steuer nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, sind folgende Strafen vorgesehen:


• Nicht- oder nicht vollständig bezahlt: Aufschlag von 30%
• Nicht gemeldete Inbesitznahme einer Immobilie: Aufschlag von 100 bis 200% (min. 50 €)
• Falschangaben: Aufschlag von 50 bis 100% (min. 50 €)
• Fehlende Antwort auf den von der Gemeinde zugestellten Fragebogen innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung: Aufschlag von 100 bis 500 Euro

Die Strafen werden zu 1/3 erlassen für den Fall dass innerhalb der Einspruchsfrist von 60 Tagen die fällige Steuer, die Strafe und die anfallenden Interessen beglichen werden.

Wertzuwachssteuer bzw. Spekulationssteuer

Auf Immobilien, welche innerhalb von 5 Jahren weiterverkauft werden, wird eine - vom Verkäufer zu zahlende - Spekulationssteuer fällig. Diese wird auf den Mehrwert zwischen Einkaufspreis (inkl. Grunderwerbssteuern, Notar- und ggf. Maklerkosten) und Verkaufspreis der Immobilie erhoben und variiert je nach Steuerklasse.

Für den Fall, dass Sie die Immobilie nachweißlich als Erstwohnsitz genutzt-, oder durch Erbschaft oder Schenkung erworben haben, entfällt die Steuerpflicht. In diesem Falle müssen Sie als Verkäufer jedoch die Differenz des beim Immobilienerwerb in Anspruch genommenen, vergünstigten Steuersatzes von 4% anstelle von 10% auf Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer zurückzahlen. Wird innerhalb eines Jahres ab Verkaufsdatum eine neue Immobilie mit Erstwohnsitz in Italien erworben, entfällt die Nachzahlung.

Luxussteuer
Die zusätzliche Steuerabgabe auf Luxusgüter wurde im Jahre 2011 im Zuge von Mario Montis Rettungsplan „Salva Italia“ eingeführt. Von der sogenannten Luxussteuer betroffen sind Autos über 185 kW, Boote mit einer Länge von über 14 Metern und Luftfahrzeuge aller Art.

Wichtig: Die Steuer wird nur fällig, wenn Autos, Boote und Luftfahrzeuge in Italien angemeldet sind. Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt wird zusätzlich eine Strafe in Höhe von 30% der zu zahlenden Steuer fällig. Bitte informieren Sie sich für Autos, Bote und Luftfahrzeuge separat.

Immobilien
Achtung: auch bei Immobilien unterscheidet das italienische Recht in vielen Fällen zwischen „Wohnimmobilien“ und „Luxusimmobilien“. Da sich diese Unterscheidung vor allem in der Besteuerung der Immobilien bemerkbar macht, ist es wichtig sich darüber zu informieren, ob die eigene Immobiie in diese Kategorie fällt. Informationen hierrüber finden Sie auf dem Katasterauszug der Immobilie.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

In den Jahren 2006 und 2007 wurde in Italien die Erbschafts- und Schenkungssteuer wieder eingeführt. Eigentümer einer Immobilie in Italien unterliegen jedoch nicht automatisch dem italienischen Erbschafts- und Schenkungsrecht, denn Wohnsitz und Lage des hinterlassenen bzw. verschenkten Vermögens spielen hierbei keine Rolle, wohl aber die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers. Ist dieser Italiener, so greift das italienische Erbrecht. Ist dieser kein Italiener, so richtet sich die Erbfolge nach dem Erbrecht seines jeweiligen Heimatlandes.

Das italienische Erbschafts- und Schenkungsrecht gesteht Ehepartnern, Kindern und Enkeln einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1 Million Euro zu. Danach gilt ein fester Steuersatz von 4%. Bei der Vererbung oder Schenkung von Immobilien fällt für den Erben/Beschenkten zusätzlich zur Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auch eine Hypothekensteuer von 2% und eine Katastersteuer von 1% an. Bemessungsgrundlage für alle drei Steuersätze ist stets der Katasterwert. Wird die geerbte oder durch Schenkung erworbene Immobilie als Erstwohnsitz angemeldet, betragen Hypotheken- und Katastersteuer nur jeweils 168 Euro.

Nach italienischem Erbschafts- und Schenkungsrecht unterliegt das gesamte geerbte oder durch Schenkung erworbene Vermögen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, egal ob dies aus dem In- oder Ausland bezogen wird. Insofern der Erblasser/Schenker in Italien nur beschränkt Steuerpflichtig ist, da sein Erstwohnsitz außerhalb Italiens liegt, muss nur das in Italien belegene Vermögen auch in Italien versteuert werden. Prüfen Sie in diesem Zuge, ob es für Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Heimatland gibt, andernfalls kann es für den Erben/Beschenkten zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Antritt des Erbes bzw. der Schenkung müssen die Erben/Beschenkten eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, diese ist vor allem für den Weiterverkauf einer vererbten Immobilie unabdingbar.

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